OLG Hamm

6. FamS, Urteil v. 25 2. 2002

6 UF 61/01

 

Das Sorgerecht ist auf einen Elternteil allein zu übertragen, wenn zwischen den Eltern ein tragfähiger Grundkonsens in Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung nicht besteht, die Kinder seit längerer Zeit (hier: seit Januar 1998) keinen Kontakt zum anderen Elternteil hatten, er ihnen entfremdet ist und sie ihn ablehnen.

(Leitsatz der Redaktion)

 

Die 42jährige nicht berufstätige ASt. begehrt die Scheidung von dem 54 jährigen AGg. sowie die Übertragung des Sorgerechts für drei gemeinsame Kinder. Der AGg., der vollschichtig tätig ist, begehrt das gemeinsame Sorgerecht für die Kinder und lehnt eine Scheidung ab.

 

Die Parteien, die 1980 die Ehe miteinander geschlossen haben, leben seit 1996 voneinander getrennt. Aus der Ehe sind die Kinder M. jetzt volljährig), S. (14 Jahre), R. (12 Jahre) und R. (10 Jahre) hervorgegangen. Die Tochter M. wohnt seit der Trennung beim Vater. Die anderen Kinder wohnen bei der Mutter. Die Mutter selbst wohnt seit der Trennung mit ihrem Lebensgefährten zusammen.

 

Das AmtsG hat durch Beschluß v. 25. 6. 1997 für die Zeit der Trennung die elterl. Sorge für die drei jüngsten Kinder der Mutter und für die älteste Tochter M. (wie von dieser gewünscht) dem Vater übertragen. Bezüglich des Umgangsrechts sind in der Vergangenheit von den Eltern - unter Mitwirkung des Jugendamtes [JA] - Einigungen erzielt worden. Am Anfang der Trennung der Parteien fanden noch regelmäßige Besuchskontakte zwischen den Kindern und dem Vater statt. Seit dem 31. 1. 1998 besteht kein Kontakt mehr zwischen dem Vater und den jüngeren Kindern. An diesem Tag soll es zu einer heftigen Auseinandersetzung zwischen den Parteien in Anwesenheit der Kinder gekommen sein. Dabei soll die Tochter R. von dem Vater eingeschlossen worden sein. Seitdem weigern sich die drei jüngeren Kinder -, trotz mehrerer vom JA eingeleiteter Versuche-, den Vater zu besuchen.

1997 leitete der Vater ein Verfahren auf Abänderung der Regelung über das vom AmtsG der Mutter übertragene Sorgerecht ein. Der Antrag wurde zurückgewiesen. Die vom Vater dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg. ...

 

Die Mutter hat unter dem 13. 2. 1998 das vorliegende Verbundverfahren eingeleitet mit dem sie u. a. die Scheidung und die Übertragung der elterl. Sorge für alle Kinder begehrt. Im Termin v. 10. 1. 2001 hat sie sich mit der Übertragung der elterl. Sorge für die Tochter M. auf den Vater einverstanden erklärt. Der Vater ist dem Scheidungsbegehren entgegengetreten und hat das Sorgerecht für sich beansprucht. Der Vater hält die Beziehung der Mutter zu ihrem 59 jährigen Lebensgefährten für die Wurzel allen Übels. Sie sei ihm hörig. Der Lebensgefährte sei ein Mensch mit schlechten Charaktereigenschaften.

 

Das AmtsG hat die Kinder mehrfach, zuletzt in einem gemäß § 52a FGG eingeleiteten Vermittlungsverfahren, am 10. 11. 2000 angehört. Die Kinder weigern sich weiterhin beharrlich, den Vater zu besuchen, obwohl die Mutter sie darum gebeten hat.

 

Nach Anhörung der Parteien hat das FamG mit dem angefochtenen Urteil die Ehe der Parteien geschieden, das Sorgerecht für die KinderS., R. und R. der Mutter übertragen.

 

Mit seiner Berufung wendet sich der AGg. gegen den Scheidungsausspruch und die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter. ...

 

Der Senat hat die Parteien und die Kinder persönlich angehört.

 

Aus den Entscheidungsgründen:

 

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Das FamG hat mit zutreffender Begründung die Ehe der Parteien geschieden und das Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder auf die Mutter übertragen. Der AGg. hat auch mit seinem erstmalig in der Berufungsinstanz gestellten Antrag; das Sorgerecht auf beide Elternteile gemeinsam zu übertragen, keinen

Erfolg.

 

1. Scheidung. . .

 

2. Gemeinsames Sorgerecht

 

a) Die gemäß § 50a FGG erforderliche Anhörung der Kinder ist durchgeführt worden. Die Kinder sind im Vermittlungsverfahren am 10. 11. 2000 angehört worden. Die in diesem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse konnten von dem FamG in der schon am 24. 1. 2001 verkündeten Entscheidung verwertet werden.

 

b) Das AmtsG hat den Antrag des AGg. auf Bestellung eines "Anwaltes des Kindes" zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte zu recht, so daß auch in zweiter Instanz der "Anregung" des AGg. nicht zu folgen war. Es liegt kein Fall des § 50 FGG vor.

 

c) Der AGg. verfolgt sein erstinstanzliches Begehren, ihm das Alleinsorgerecht für die Kinder S. und R. zu übertragen, nicht mehr weiter.

 

d) Das FamG hat mit zutreffender Begründung das Alleinsorgerecht für die Kinder auf die ASt. übertragen. Dies entspricht am besten dem Wohl der Kinder (§ 1671 II Nr. 2 BGB). Die, Voraussetzungen, wonach das gemeinsame Sorgerecht, das sich am Kindeswohl ausrichten muß, angeordnet werden bzw. beibehalten bleiben kann, sind vorliegend nicht gegeben.

 

aa) Eine dem Kindeswohl dienende gemeinsame Sorgerechtsausübung setzt neben ihrer Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit einen Grundkonsens der Eltern in den Angelegenheiten der elterl. Sorge mit erheblicher Bedeutung für das Kind voraus (OLG Oldenburg, FamRZ 1998, 1464; OLG Stuttgart, FamRZ 1999, 1596; Schwab, FamRZ 1998,457,463), da es sonst absehbar wäre, daß es zu Auseinandersetzungen der Eltern kommt, in denen die Kinder zum Zankapfel werden können, so daß wiederholt Streitentscheidungen nach § 1628 BGB zu treffen sind.

 

bb) Nach Würdigung aller Umstände ist der Senat  zur Überzeugung gelangt, daß die wesentliche Voraussetzung des Bestehens eines tragfähigen Grundkonsenses im vorgenannten Sinne nicht gegeben ist.

 

 

(1) Die Parteien leben seit rund 51/2 Jahren voneinander getrennt. Seit dieser Zeit haben zwischen ihnen -mit Ausnahme der von dem JA durchgeführten Vermittlungsversuche - keinerlei konstruktive Kontakte stattgefunden.

 

(2) Das Verhalten des AGg. zu den Kindern wird von der Beziehungsebene zur ASt. überlagert. Die ASt. hat sich unmittelbar nach der Trennung einem anderen Mann zugewendet. Dies hat der AGg. auch nach rund 5 1/2 Jahren noch nicht verarbeitet. Dies ist insbesondere im Verlaufe der vor dem Senat durchgeführten Parteianhörung deutlich geworden. Der AGg. weigert sich weiterhin beharrlich, von der ASt. geschieden zu werden, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen, wonach eine Ehe zwingend zu scheiden ist, vorliegen und der Senat dem AGg. dies auch entschieden verdeutlicht hat. Zwar ist eine Partei nicht gehalten, dem Begehren der Gegenseite zu entsprechen. Das Verhalten im Prozeß ist aber zu werten, wenn eine Prognose für das Verhalten in der Zukunft - wie in der Frage des Grundkonsenses beim gemeinsamen Sorgerecht- vorzunehmen ist. Im Hinblick auf das Verhalten des AGg. und auf seine vorhandene Grundhaltung ist es absehbar, daß die Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts zwischen den Parteien zu Konfliktsituationen führen wird, die unmittelbar zu negativen Auswirkungen bei den Kindern führen werden. Der AGg. sieht den Lebensgefährten der ASt. als die "Wurzel allen Übels". Er wähnt, daß die ASt. lediglich unter dem (seiner Ansicht nach schlechten) Einfluß des Lebensgefährten stehe. Er hält auch die von der ASt. - angeblich auf grund des Einflusses des Lebensgefährten - angewandten Erziehungsmethoden für unvertretbar. Wie die Anhörung der Kinder aber gezeigt hat, fühlen sie sich in ihrer jetzigen Situation wohl. Sie haben zu dem Lebensgefährten ihrer Mutter ein offenes und herzliches Verhältnis aufbauen können. Sie kommen gut mit ihm zurecht. Aufgrund dieses zwischen dem AGg. einerseits und der ASt. bzw. ihres Lebensgefährten andererseits bestehenden Konfliktpotentials, mit welchem der AGg. -z. Zt. jedenfalls - nicht angemessen umgehen kann, ist die Prognose gerechtfertigt, daß der AGg. seine immer noch akute Trennungs- und Scheidungsproblematik in einem solchen Maße auf die Erziehungsebene projizieren wird, daß der erforderliche Grundkonsens in den wesentlichen Erziehungsfragen nicht erzielbar sein wird.

 

(3) Weiterhin hatte der Senat zu berücksichtigen, daß die Kinder seit dem 31.8. 1998 keinerlei Kontakt mehr zum Vater hatten. Wie in der Anhörung der Kinder sehr deutlich geworden ist, wünschen die Kinder auch jetzt und in der Zukunft keinerlei Kontakt zu ihm. Der Vater ist ihnen fremd geworden. Sie wünschen auch nicht, daß der Vater ein Mitspracherecht in den sie betreffenden Angelegenheiten hat. Zwar ist dem Wunsch der Kinder in der Frage der Anordnung des gemeinsamen Sorgerechts keine entscheidende Bedeutung beizumessen, da sich die Entscheidung allein am Kindeswohl auszurichten hat. Im Hinblick auf den fehlenden Kontakt in der Vergangenheit und die dadurch entstandene Entfremdung zum Vater würde eine Nichtberücksichtigung des Kindeswunsches vorliegend aber zu einer Ausweitung des Konfliktpotentials führen. Diese Folgen würden dann das Kindeswohl negativ tangieren.

 

(Mitgeteilt von RA R. Oenning, Hamm)