BVerfG 1 BvR 692/92

vom 18.02.1993

 3. Kammer des 1. Senats

GG Art. 6 II S. 1; BGB § 1634

1.      Die Ausgestaltung der Umgangsbefugnis ist in erster Linie daran auszurichten, welche Regelung dem Wohl des Kindes in seiner konkreten Situation gerecht wird.

2.     Über Dauer und Häufigkeit der Umgangskontakte kann nur nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden.

3.     Auf allgemeine Richtwerte ohne Bezug zum konkreten Fall und auf gerichtliche Vermutungen kann die Entscheidung nicht gestützt werden.

Gründe:

I.Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Regelung des Umgangsrechts für ein ehel. Kind.

1. Aus der Ehe des Beschwerdeführers [Bf.] mit der AGg. des Ausgangsverfahrens stammt ein 1987 geborenes Kind. Unmittelbar nach dessen Geburt zog die Mutter mit dem Kind zu ihrem neuen Lebenspartner. In der Folgezeit übernachtete das Kind zunächst einige Male beim Vater und besuchte diesen dann regelmäßig zweimal wöchentlich einige Stunden. Durch rechtskräftiges Urteil des AmtsG v. 14. 2. 1992 wurde die Ehe geschieden und der Mutter das Sorgerecht für das Kind übertragen.

a) Im Ausgangsverfahren strebte der Bf. eine Ausweitung des Umgangsrechts dahingehend an, daß das Kind alle zwei Wochen von freitags abends bis sonntags abends zu ihm kommen könne. Das vom AmtsG eingeholte fachpsychologische Gutachten kam zu dem Ergebnis, daß das Kind auch dem Bf. vorbehaltlose Zuneigung entgegenbringe und sich in seiner Umgebung sehr wohl fühle; Schwierigkeiten bei der Besuchsregelung würden nicht durch die Art und Häufigkeit der Besuche, sondern einzig durch die mangelnde Distanz der Kindeseltern zu ihrer Trennungsproblematik und die damit verbundene ambivalente Haltung der Mutter erzeugt. Gegen Übernachtungen seien keine Einwände zu erheben; zunächst erscheine es jedoch sinnvoll, Besuche in 14tägigem Abstand mit nur einer Übernachtung vorzusehen. Nach mehreren gerichtlichen Erörterungsterminen verständigten sich die Eltern darauf, daß das Kind den Bf. an jedem ersten und dritten Wochenende eines Monats von samstags 10 Uhr bis sonntags 18 Uhr besuchen sollte. Nach drei Monaten sollten die hieraus gewonnenen Erfahrungen überprüft werden. Die Mutter lehnte nach Ablauf dieser Zeit eine Ausweitung der Besuchsregelung ab. Daraufhin nahm der Bf. das Verfahren wieder auf und beantragte neben einer Feiertagsregelung die Ausweitung der Wochenendbesuche des Kindes auf zwei Übernachtungen; außerdem strebte er einen zweiwöchigen Sommerurlaub mit dem Kind an.

Das AmtsG räumte dem Bf. durch Beschluß v. 13. 12. 1991 das Recht ein, das Kind mit Beginn des Jahres 1992 an jedem ersten und dritten Wochenende eines Monats von freitags abends bis sonntags abends und in den ersten zwei Wochen der Schulsommerferien sowie an bestimmten Feiertagen zu sich zu nehmen. Nachdem die Eltern bei der bisher praktizierten Regelung keine Schwierigkeiten für das Kind festgestellt hätten, widerspreche die Erweiterung des Umgangs an den Wochenenden um eine weitere Übernachtung nicht dem Wohle des Kindes.

b) Mit ihrer Beschwerde strebte die Mutter die Beibehaltung der bisher praktizierten Umgangsregelung an, während der Bf. die angefochtene Entscheidung verteidigte. Das Jugendamt befürwortete die vom FamG getroffene Regelung.

Mit Beschluß v. 31. 3. 1992 räumte das OLG entsprechend dem Begehren der Mutter dem Bf. ein Umgangsrecht auf der Grundlage der bisher an den Wochenenden und zu Feiertagen praktizierten Regelung ein, lehnte jedoch die Ausdehnung der Wochenendbesuche auf zwei Übernachtungen sowie eine Ferienregelung ab. Der Beschluß des AmtsG enthalte unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle und der Spruchpraxis des Senats eine zu weitgehende Umgangsregelung. Die bisher praktizierte Handhabung sei schon großzügig, gehe über die höchstrichterliche Praxis bei vergleichbaren Fällen hinaus und sei nur damit begründbar, daß sich das Kind an die Wochenendbesuche beim Bf. gewöhnt und gesehen habe, daß beide Elternteile diese Handhabung befürworteten. Ein Bedürfnis für die Ausdehnung der Besuche auf jeweils zwei Nächte bestehe nicht. Die vom AmtsG hierfür herangezogene bessere Dispositionsmöglichkeit des Vaters sei unbeachtlich, weil es allein um das Interesse des Kindes gehe. Ein Bedürfnis zu einem Ferienaufenthalt des Kindes beim Vater bestehe ebenfalls nicht. Es sei anerkannt und entspreche der Rspr. des Senats, daß jedenfalls bei Kindern im Grundschulalter längerdauernde persönliche Besuche oder die Gestattung von Urlaubsreisen zwischen dem Kind und dem Umgangsberechtigten in der Regel abzulehnen seien, wenn diesem bereits fortwährende Kurzkontakte zugestanden würden. Auch die vorliegende Sache weiche von diesen Regelfällen nicht ab. Das Kind habe noch nie allein mit dem Bf. Ferien verbracht, vermisse dies offenbar aber auch nicht; jedenfalls finde sich in dem erstatteten Gutachten hierüber kein Wort. Eine mehrwöchige Ferienreise mit dem Vater setze eine gewisse Reife und ein in dem Alter dieses Kindes noch nicht zu erwartendes Verständnis voraus. Vermutlich nicht umsonst sei daher auch die Sachverständige [SV] auf den Wunsch des Vaters nach gemeinsamen Ferien mit dem Kind nicht eingegangen.

2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Bf. eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 6 II S. 1 und 103 I GG.

II.Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet (§ 93b II S. 1 BVerfGG). Der angegriffene Beschluß verletzt den Bf. in seinem Grundrecht aus Art. 6 II S. 1 GG.

1. a) Das Umgangsrecht des nichtsorgeberechtigten Elternteils steht ebenso wie die elterl. Sorge des anderen Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 II S. 1 GG. Beide Rechtspositionen erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der sorgeberechtigte Elternteil muß demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen (vgl. BVerfGE 31, 194, 206 f. = FamRZ 1971, 421; BVerfGE 64, 180, 187 f. = FamRZ 1983, 872). Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194, 206 = FamRZ 1971, 421; BVerfGE 64, 180, 188 = FamRZ 1983, 872). Die Gerichte müssen sich daher im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen.

Dabei ist Grundrechtsschutz auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen (vgl. BVerfGE 55, 171, 182 = FamRZ 1981, 124); das gerichtliche Verfahren muß in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der materiellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfGE 84, 34, 49). Diesen Anforderungen werden die Gerichte nur gerecht, wenn sie sich mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzen, die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit würdigen und auf die Belange des Kindes eingehen (vgl. BVerfGE 31, 194, 210 = FamRZ 1971, 421). Der Wille des Kindes ist zu berücksichtigen, soweit das mit seinem Wohl vereinbar ist. Voraussetzung hierfür ist, daß das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen. Die Gerichte müssen ihr Verfahren deshalb so gestalten, daß sie möglichst zuverlässig die Grundlage einer am Kindeswohl orientierten Entscheidung erkennen können (vgl. BVerfGE 55, 171, 182 = FamRZ 1981, 124).

Die von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen im einzelnen vorgenommene Abwägung hat das BVerfG nicht nachzuprüfen. Ebenso ist es grundsätzlich den Fachgerichten überlassen, welchen verfahrensrechtlichen Weg sie wählen, um den Willen des Kindes zu ermitteln. Der verfassungsgerichtlichen Prüfung unterliegt jedoch, ob fachgerichtliche Entscheidungen auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen (vgl. BVerfGE 18, 85, 92 f.). Die Intensität dieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte beeinträchtigt werden (vgl. BVerfGE 83, 130, 145, m.w.N. = FamRZ 1991, 413 [LSe]).

b) Nach diesen Maßstäben ist die angegriffene Entscheidung mit Art. 6 II GG nicht vereinbar.

Das OLG geht zwar zutreffend davon aus, daß das Kindeswohl Richtpunkt für die Entscheidung des Umgangsrechts sein muß. Dem Beschluß ist aber nicht zu entnehmen, daß es dabei das verfassungsrechtliche Gebot erkannt hat, dem Elternrecht beider Elternteile Rechnung zu tragen, soweit das mit dem Kindeswohl vereinbar ist. Vor allem läßt die angegriffene Entscheidung Ausführungen dazu vermissen, welche Umgangsregelung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles dem Wohl des Kindes entspricht. Auch die Ausgestaltung des Verfahrens wird der Bedeutung des Elternrechts und des Persönlichkeitsrechts des Kindes nicht gerecht.

Das OLG hat die vom AmtsG getroffene Umgangsregelung im wesentlichen deshalb aufgehoben, weil sie bei Berücksichtigung "vergleichbarer Fälle" und der Spruchpraxis des Senats zu weit gehe. Konkrete Feststellungen darüber, ob die Entscheidung des AmtsG mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist oder diesem möglicherweise sogar besser entspricht als das von der Mutter angestrebte beschränkte Umgangsrecht, hat das OLG nicht getroffen. Wie weit das Elternrecht als ein pflichtgebundenes Recht hinter dem Wohl des Kindes zurückzustehen hat, kann aber nur beurteilt werden, wenn zunächst geprüft worden ist, welche Regelung dem Wohl des Kindes in seiner konkreten Situation gerecht wird. Auch der Gesetzgeber ist bei der Neufassung des § 1634 BGB davon ausgegangen, daß über Dauer und Häufigkeit von Besuchen nur nach der jeweiligen Lage des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Kindeswohls und unter Beachtung der berechtigten Wünsche der Eltern und des Kindes sachgerecht entschieden werden könne (vgl. Bericht des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestages, BTrucks. 8/2788, S. 55).

Eine ins einzelne gehende Prüfung, ob die vom OLG angeordnete Beschränkung des Umgangsrechts des Bf. dem Wohl des Kindes entsprach, wäre hier um so mehr geboten gewesen, als das Gericht aufgrund des SVutachtens davon ausgegangen ist, daß das Kind auch dem Bf. gegenüber eine "vorbehaltlose Zuneigung" empfinde und sich in seiner Umgebung sehr wohlfühle. Welches Maß an Umgang mit dem Vater unter diesen Umständen dem Elternrecht beider Elternteile und dem Persönlichkeitsrecht des Kindes am besten gerecht wurde, ließ sich nicht aus im übrigen nicht näher begründeten allgemeinen Erfahrungssätzen ermitteln, sondern nur durch Ausschöpfung der verfahrensmäßigen Möglichkeiten zur Ermittlung des Willens und der Belange des Kindes (vgl. dazu BVerfGE 55, 171, 182 = FamRZ 1981, 124). Solche Ermittlungen hat das OLG aber nicht angestellt, vielmehr stützt es sich insoweit im wesentlichen auf Vermutungen.

Seiner Annahme, ein Bedürfnis für die Ausdehnung der Wochenendbesuche auf jeweils zwei Nächte bestehe nicht, liegen keine konkreten Feststellungen zugrunde. Insbesondere hat das Gericht weder das Kind noch die Eltern befragt noch eine weitere Aufklärung des Sachverhalts durch Ergänzung des SVGutachtens herbeigeführt. Daß die SV eine entsprechende Empfehlung nicht abgegeben hatte, ließ noch nicht den Schluß zu, sie halte ein weitergehendes Besuchsrecht, wie es das AmtsG angeordnet hatte, für dem Kindeswohl abträglich. Einer solchen Bewertung stand auch entgegen, daß die SV erklärt hatte, gegen Übernachtungen seien keine Einwände zu erheben, allerdings erscheine die Beschränkung auf nur eine Übernachtung "zunächst" sinnvoll, und darüber hinaus empfohlen hatte, dem Kind einen zusätzlichen Umgang in der Woche ohne Übernachtungsbesuch zu ermöglichen. Soweit das OLG meint, die bessere Dispositionsmöglichkeit des Bf. sei als Grund für eine zusätzliche Übernachtung unbeachtlich, weil es allein um das Interesse des Kindes gehe, liegt dieser Beurteilung somit keine konkrete Prüfung des Kindeswohls zugrunde. Zudem läßt diese Wertung auch das Vorbringen des Bf. unberücksichtigt, daß die Erweiterung dem Kind und ihm selbst einen Besuch in größerer Ruhe und einen Tag ohne die mit dem Abholen und Zurückbringen verbundene Hektik ermöglichen solle. Damit wird das Elternrecht des Bf. zurückgedrängt, ohne daß hierfür ausreichende Gründe ersichtlich sind.

Die Ablehnung der vom Bf. angestrebten Urlaubsregelung beruht ebenfalls auf allgemeinen Richtwerten, die keinen Bezug zum konkreten Fall haben, und auf Vermutungen. So stützt das OLG seine Annahme, das Kind vermisse Ferien mit dem Vater offenbar nicht, auf die Vermutung, die SV vermeide wohl nicht umsonst jegliches Eingehen auf den Wunsch des Vaters, mit dem Kind gemeinsame Ferien zu verbringen. Daß ein gemeinsamer Urlaub angesichts der vom Gericht selbst festgestellten vorbehaltlosen Zuneigung des Kindes zum Vater dessen Wohl nicht entspricht, wird durch diese Vermutung nicht belegt, zumal die SV bei der Erstellung des Gutachtens keinen Anlaß hatte, sich zu einer Ferienregelung zu äußern.

c) Es ist nicht ausgeschlossen, daß das OLG bei Beachtung der sich aus Art. 6 II GG und dem Persönlichkeitsrecht des Kindes ergebenden Anforderungen zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre. Da die angegriffene Entscheidung somit schon wegen Verstoßes gegen Art. 6 II GG aufzuheben ist, bedarf es nicht mehr der Prüfung, ob das Gericht auch den Anspruch des Bf. auf rechtliches Gehör verletzt hat.

Quelle :   FamRZ 1993, S. 662 ff