KG - 17 UF 9988/00

(17. ZS - FamS -, Beschluß v. 23.1.2001 - 17 UF 9988/00)

BGB § 1684

1. Das Recht des Kindes auf Umgang mit dem anderen Elternteil hat Vorrang vor den Befindlichkeiten des Elternteils, mit dem es ständig zusammen lebt.

2. Ein Ausschluß des Umgangsrechts kann nur bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls erfolgen.

(Leitsätze der Redaktion)

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das AmtsG im Wege vorläufiger [vorl.] Anordnung [AO] den Umgang zwischen Vater und Kind u. a. in der Weise geregelt, daß der Vater berechtigt und verpflichtet ist, mit T. [geb. 1997] alle vier Wochen von Donnerstag bis Sonntag zusammen zu sein.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mutter, mit der sie geltend macht, daß das AmtsG den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe. Auch die nur eingeschränkte Umgangsregelung stehe im Widerspruch zum Wohle des Kindes, weil der Umgang des Kindes mit dem Vater vor dem Hintergrund der Unzuverlässigkeit des Vaters und des fortbestehenden Streits über die elterl. Sorge eine ernsthafte Belastung des Kindes darstelle.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Nach dem seit dem 1. 7. 1998 geltenden § 1684 I BGB hat jedes - ehel. wie nichteheliche - Kind das Recht auf Umgang mit beiden Eltern; damit korrespondiert das Recht und die Pflicht der Eltern, einerseits diesen Umgang auszuüben (§ 1684 I Hs. 2 BGB), andererseits ihn nicht zu behindern (§ 1684 II BGB). Hierbei handelt es sich um ein originäres (Umgangs-)Recht, das durch familiengerichtliche Entscheidung nur eingeschränkt werden kann, wenn dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist (§ 1684 IV S. 1 BGB). Ein Ausschluß auf längere Zeit kann nur erfolgen, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre (§ 1684 IV S. 2 BGB).

Diese Voraussetzungen liegen nach den vom AmtsG durchgeführten Ermittlungen nicht vor; auch nach dem Beschwerdevorbringen sind solche Gründe nicht ersichtlich. Zunächst ist die angefochtene Entscheidung nicht bereits in verfahrensrechtlicher Hinsicht deshalb zu beanstanden, weil das AmtsG gehalten gewesen sei, auch das Jugendamt [JA] zu beteiligen und die Eltern erneut zur Frage der Ausgestaltung des Umgangsrechts anzuhören sowie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen [SV] einzuholen.

In den Akten befinden sich mehrere Berichte des BZA Z. (JA), die sich zur Ausgestaltung des vom JA befürworteten Umgangs zwischen Vater und Tochter verhalten, wobei der zeitlich letzte Bericht v. 5. 9. 2000 stammt. Da der Umzug der Mutter nach C. nur wenige Wochen vor der hier angefochtenen Entscheidung erfolgt ist, war und ist - eben, weil neue Erkenntnisse nicht zu erwarten sind - eine Beteiligung des JA in C. z. Z. entbehrlich. Unerheblich ist auch, daß das AmtsG vor der Beschlußfassung und nach dem Wegzug der Mutter nach C. über das Umgangsrecht nicht erneut mündlich verhandelt hat. Denn eine mündliche Verhandlung ist zum einen bei einer - wie hier - vorl. AO nicht zwingend vorgeschrieben, zum anderen haben auch zur Frage des Umgangs die mündlichen Verhandlungen v. 24. 2. und 14. 8. 2000 stattgefunden. Dort und in der Verhandlung v. 20. 11. 2000 betreffend das Sorgerecht hatte auch die Mutter Gelegenheit, ihren Standpunkt zum Umgang darzustellen.

Schließlich ist es nicht (verfahrens-)fehlerhaft, daß das AmtsG die Erörterungen im Termin am 20. 11. 2000 nicht zum Anlaß genommen hat, eine ergänzende Stellungnahme des SV zum Ausschluß des Umgangsrechts einzuholen, denn bereits der bis zur Beschlußfassung am 29. 11. 2000 ermittelte Sachverhalt bot eine hinreichende Grundlage für die Feststellung, daß die Gewährleistung des Umgangs zwischen Vater und Tochter jetzt dringend erforderlich ist, weil der Vater T. zuletzt am 21. 10. 2000 gesehen hat und eine Entfremdung zwischen Vater und Kind (T. wird am 11. 1. 2001 vier Jahre alt) zu befürchten ist.

Deshalb ist die angefochtene Entscheidung auch in der Sache nicht zu beanstanden. Denn auch das persönliche Umgangsrecht des Vaters steht - ebenso wie die elterl. Sorge - unter dem Schutz des Art. 6 II S. 1 GG. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, daß der Vater das ihm eingeräumte Umgangsrecht mißbrauchen werde, liegen auch nach Auffassung des Senats nicht vor. Auch der Umstand, daß die Mutter durch den derzeitigen Zustand vor der Entscheidung über das Sorgerecht und den hieraus folgenden Kompetenzkonflikt in Unsicherheit und Unruhe versetzt wird, reicht nicht aus, das Umgangsrecht des Vaters auszuschließen. Denn grundsätzlich hat die Ausübung des Umgangsrechts Vorrang vor den Befindlichkeiten der Mutter. Ein Ausschluß kann - wie ausgeführt - nur dann erfolgen, wenn das Kindeswohl durch den Umgang gefährdet würde. Hiervon ist nach dem im vorl. AO-Verfahren hinreichend ermittelten Sachverhalt aber nicht auszugehen. Die Verfahrenspflegerin des Kindes hält die Durchführung des Umgangs für dringend erforderlich. Auch der SV betont in seinem schriftlichen Gutachten mehrfach, daß T. auch zu ihrem Vater positive emotionale Beziehungen und eine sichere Bindung hat.

 

(Mitgeteilt von Dipl.-Päd. H. Schmeil, Berlin)