OLG Brandenburg 11 UF 22/00
Beschl. v. 15.9.1999
Vorrang des Umgangsrechts des leiblichen Vaters
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Ausübung des Umgangsrechts durch den leiblichen Vater hat Vorrang vor einer von der Mutter
beabsichtigten "störungsfreien" Eingliederung des Kindes in eine neue Familiengemeinschaft.
2. Bedeutsam für den Ausschluss
des Umgangsrechts eines Elternteils ist stets, ob die ablehnende Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder
verständlichen Gründen beruht.
3. Der Gewährung eines
Auskunftsanspruches über die Entwicklung des Kindes neben einem eingeschränkten Umgangsrecht steht die grundsätzliche Ersatzfunktion des Auskunftsanspruches nicht entgegen.
Ein Sachverhalt ist nicht abgedruckt.
Gründe:
Aus der gesetzlichen Regelung des § 1684 I 1 BGB sei zu entnehmen, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich dem Wohl
des Kindes entspricht, einen persönlichen Umgang mit dem leiblichen Vater zu pflegen. Ein Ausschluss des
Umgangsrechts komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Die Ablehnung des Umgangs durch das Kindes sei nicht allein der entscheidende Grund, das Umgangsrecht abzulehnen. Das Umgangsrecht ergebe sich nämlich direkt aus Art. 6 II 1 GG, also dem natürlichen Elternrecht. Werde allerdings der Umgang des leiblichen Vaters durch das Kind abgelehnt, müsse eine Abwägung zwischen dem Willen des Kindes und dem Interesse des nachsuchenden Elternteils vorgenommen werden. Soweit die Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen beruht, komme eine gewaltsame Durchsetzung des Umgangsrechts nicht in Betracht. Es müsse allerdings in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Kind berechtigte Gründe hat, eine solche Haltung zum Umgangsrecht zu haben.
Als Ergänzung eines beschränkten
Umgangsrechts habe der Vater auch noch ein Recht auf Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes. Dies ergebe sich aus §§ 1686 BGB. Das Auskunftsrecht solle als Ersatz dienen, wenn der nicht sorgeberechtigte Elternteil ein nur beschränktes oder gar kein Umgangsrecht hat, sich über das Wohlergehen des Kindes zu informieren. Die Ersatzfunktion schließe aber einen Auskunftsanspruch neben dem persönlichen Verkehr mit dem Kinde nicht aus.