OLG Brandenburg  11 UF 22/00

Beschl. v. 15.9.1999

Vorrang des Umgangsrechts des leiblichen Vaters

Leitsätze des Gerichts:

1. Die Ausübung des  Umgangsrechts durch den leiblichen Vater hat Vorrang vor einer von der Mutter beabsichtigten "störungsfreien" Eingliederung des Kindes in eine neue  Familiengemeinschaft.
2. Bedeutsam für den Ausschluss des Umgangsrechts eines  Elternteils ist stets, ob die ablehnende Einstellung des Kindes auf subjektiv  beachtlichen oder verständlichen Gründen beruht.
3. Der Gewährung eines Auskunftsanspruches über die Entwicklung des Kindes neben einem eingeschränkten  Umgangsrecht steht die grundsätzliche Ersatzfunktion des Auskunftsanspruches  nicht entgegen.


Ein Sachverhalt ist nicht abgedruckt.

Gründe:

 Aus der gesetzlichen Regelung des § 1684 I 1 BGB sei zu entnehmen, dass es nach  dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich dem Wohl des Kindes entspricht, einen  persönlichen Umgang mit dem leiblichen Vater zu pflegen. Ein Ausschluss des Umgangsrechts komme nur in Ausnahmefällen in Betracht, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich sei. Die Ablehnung des Umgangs durch das Kindes sei nicht allein der entscheidende Grund, das Umgangsrecht abzulehnen. Das Umgangsrecht  ergebe sich nämlich direkt aus Art. 6 II 1 GG, also dem natürlichen Elternrecht.  Werde allerdings der Umgang des leiblichen Vaters durch das Kind abgelehnt, müsse eine Abwägung zwischen dem Willen des Kindes und dem Interesse des  nachsuchenden Elternteils vorgenommen werden. Soweit die Einstellung des Kindes auf subjektiv beachtlichen oder verständlichen Beweggründen beruht, komme eine gewaltsame Durchsetzung des Umgangsrechts nicht in Betracht. Es müsse allerdings  in jedem Einzelfall geprüft werden, ob das Kind berechtigte Gründe hat, eine solche Haltung zum Umgangsrecht zu haben.
Als Ergänzung eines beschränkten Umgangsrechts habe der Vater auch noch ein Recht auf Auskunft über die  persönlichen Verhältnisse des Kindes. Dies ergebe sich aus §§ 1686 BGB. Das Auskunftsrecht solle als Ersatz dienen, wenn der nicht sorgeberechtigte  Elternteil ein nur beschränktes oder gar kein Umgangsrecht hat, sich über das  Wohlergehen des Kindes zu informieren. Die Ersatzfunktion schließe aber einen Auskunftsanspruch neben dem persönlichen Verkehr mit dem Kinde nicht aus.