OLG Köln - 27 WF 1/01

BGB § 1684; FGG § 33

(27. ZS - FamS -, Beschluß v. 15.1.2001 - 27 WF 1/01)

1. Die Regelung des Umgangsrechts kann auch zum Zweck der Erzwingbarkeit gemäß § 33 FGG gegen einen Umgangsberechtigten gleichgültigen Elternteil von dem anderen Elternteil beantragt werden.

2. Das Kind hat ein eigenes gerichtlich durchsetzbares Umgangsrecht.

 

Gründe:

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der ASt. hat hinreichende Aussicht auf Erfolg. Nach § 1684 III S. 1 BGB kann das FamG über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Das FamG übt seine Regelungsbefugnis auf Antrag oder von Amts wegen aus. Wenn der Umgangsberechtigte Elternteil und der Personensorgeberechtigte sich über das Ob und Wie des persönlichen Umgangsrechts nicht einigen können und auch nur zum Zwecke der späteren Erzwingbarkeit gemäß § 33 FGG eine Gerichtsentscheidung wünschen, kann jeder von ihnen den Erlaß einer Umgangsregelung beim FamG beantragen (Johannsen/Henrich/Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1684 BGB Rz. 21). Die Umgangsbefugnis trägt, wie das Elternrecht im ganzen, den Charakter eines Pflichtrechts. Darauf beruht die Regelungsmacht des FamG, das den Umgang eines Elternteils im Interesse des Kindeswohls einerseits beschränken oder sogar ausschließen, andererseits im Interesse des Kindes auch gegen einen gleichgültigen Elternteil anordnen kann (Schwab/Motzer, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., III Rz. 222).

Dieser Regelungsbefugnis steht nicht entgegen, daß - wie das AmtsG meint - das Umgangsrecht des Kindes nach § 1684 I BGB nicht zu einem gerichtlich durchsetzbaren Recht ausgestaltet worden sei. Soweit sich das AmtsG für seine Auffassung auf die Kommentierung bei Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1626 Rz. 25, und auf die BT-Drucks. 13/4899, S. 68 f., stützt, ist dem entgegenzuhalten, daß der dem zugrundeliegende Regierungsentwurf nicht Gesetz geworden ist. Schon nach dem Wortlaut des § 1684 I BGB ist das Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und die Pflicht und das Recht jedes Elternteils zum Umgang mit dem Kind als ein durchsetzbares Recht anzusehen. Die Schaffung eines Umgangsrechts des Kindes in § 1684 I BGB beruht auf einer Empfehlung des Rechtsausschusses, der einen Vorschlag des Bundesrates aufgegriffen hat. Zur Begründung des Umgangsrechts des Kindes führt der Rechtsausschuß aus (BT-Drucks. 13/8511, S. 74):

„Der Rechtsausschuß hat das Umgangsrecht auch als subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern ausgestaltet. Neben dem Umgangsrecht der Eltern hat der Rechtsausschuß korrespondierend zum Recht des Kindes eine Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind formuliert. Das gesetzliche Umgangsrecht soll Eltern darauf hinweisen, daß der Umgang mit ihnen, auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat."

Weiter heißt es in der BT-Drucks. unter 2.c) zur Durchsetzung des Umgangsrechts:

„Der Ausschuß hat sich in seinen Beratungen intensiv mit der Frage auseinandergesetzt, wie die Durchsetzung von Umgangsrechten verbessert werden kann. Er hält es für außerordentlich unbefriedigend, daß Umgangsregelungen leerlaufen, weil entweder der Elternteil, der verpflichtet ist, den Umgang zu ermöglichen, sich sperrt oder derjenige, der den Umgang wahrnehmen soll, sich dem entzieht. Die Ausschußmehrheit hat einen Ausschluß der Vollstreckung in Übereinstimmung mit dem Regierungsentwurf nicht für vertretbar gehalten . . . Die Ausschußmehrheit hält es . . . für den besseren Weg, dem Kind ein eigenes Umgangsrecht einzuräumen, das es - insoweit abweichend von der Lösung des Bundesrates - unabhängig von einer Altersgrenze geltend machen kann und dessen Durchsetzbarkeit auch nicht ausgeschlossen sein soll."

Dementsprechend wird in der Literatur (Schwab/Motzer, a.a.O., III Rz. 288) aus dem subjektiven Recht des Kindes auf Umgang die Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung abgeleitet.

Daß die ASt. beantragt, den AGg. zu verurteilen, ein Umgangsrecht wahrzunehmen, steht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht entgegen, da das FamG gehalten ist - sofern überhaupt ein bestimmter Antrag für erforderlich gehalten wird - auf einen sachgemäßen Antrag hinzuwirken.

 

(Mitgeteilt von Richter am OLG A. Schmitz, Köln)