| Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kongressteilnehmer,
liebe Freundinnen und Freunde,
als Erster Vorsitzender des Landesverbandes Baden-Württemberg,
als Sprecher der Kreisgruppe Karlsruhe und damit als hauptverantwortlicher
Vertreter der diesen Kongress örtlich ausführenden Gruppen
habe ich die Ehre, Sie alle heute hier begrüßen zu dürfen.
Ich möchte meiner großen Freude darüber Ausdruck verleihen,
dass diese mit viel Engagement konzipierte und vorbereitete und mit
Spannung erwartete Veranstaltung endlich beginnt und damit den Schritt
von einem Konstrukt in die Realität macht.
Ich möchte zuerst alle Referenten begrüßen, die mit
ihren Beiträgen die inhaltliche Konzeption des Kongresses verwirklichen.
Dass dies bis auf eine Ausnahme, Frau Ursula Kodjoe, alles Männer
sind, ist eher Zufall als eine konzeptionelle Eigenheit und ergab sich
im Rahmen der Planungen ohne die Absicht der Verwirklichung einer Intention.
Ich begrüße besonders alle aus dem Ausland angereisten Vertreter
dortiger Väterinitiativen für ihre Bereitschaft, die Mühen
und Kosten der Anreise auf sich zu nehmen.
Und ich begrüße die vielen Frauen und Männer, Mütter
und Väter – teilweise mit ihren Kindern – Großväter
und Großmütter und alle sonstigen Interessenten aus vielen
Bevölkerungsschichten und mit den verschiedensten Motivationen
und Einstellungen und danke für ihre Bereitschaft zur aktiven Teilnahme
und für ihren Beitrag zum Gelingen.
Ich begrüße die Damen und Herren von den Medien. Sie sind
uns besonders willkommen und wichtig, weil die nötigen entscheidenden
Veränderungen nur durch den öffentlichen Druck ausgelöst
werden, der von Ihnen gesteuert wird.
Dieser erste Väterkongress hier in der Stadt des Rechtes hat allein
schon als isoliertes Ereignis eine bedeutende Signalwirkung. Er ist
der wohl erste Väterkongress weltweit, der von einer NGO, einer
Nicht-Regierungs-Organisation, ausgerichtet wird.
2004 gab es eine erste internationale Väterkonferenz in Wien, die
aber von einer ministeriellen Abteilung ausgerichtet wurde und als solche
einen hohen Stellenwert besaß. Der hauptverantwortliche Leiter
dieser damals ausrichtenden männerpolitischen Abteilung im Ministerium
für Soziales und Konsumentenschutz in Wien, Herr Berchtold, wird
heute die Reihe der Vorträge durch sein programmatisches Referat
anführen.
Dieser erste Väterkongress hier in Karlsruhe kommt neben seiner
grundsätzlichen Bedeutung aber auch zu einem historisch bedeutenden
Zeitpunkt.
Wir erleben wohl gerade die Spitze einer Entwicklung und den Beginn
einer Veränderung, gekoppelt mit einem grundsätzlichen Paradigmenwechsel,
der sich für den einzelnen Betroffenen im Trennungsgeschehen oft
nicht zeigt, für den, der die Summe der Ereignisse betrachtet und
die dahinter stehenden Entwicklungen erspüren kann, aber deutlich
wird.
Jahrzehnte lang waren familiale Intervention, Familienrecht und Familienrechtspraxis
von einer Frauenfördermentalität bestimmt, die alle juristischen
Aspekte überlagerte, inzwischen auf allen Ebenen der Gesellschaft
in Posten und Haushaltstöpfe gegossen wurde und zum strukturellen
Machtelement wurde. Die Ausgangslage erforderte seinerzeit sicher eine
solche gesellschaftliche Vorgehensweise, ist aber in ihrem von den wirklichen
Ursachen inzwischen losgelösten Funktionalismus zu einer Doktrin
geworden, deren schädliche Auswirkungen inzwischen auch in Teilbereichen
von der Politik erkannt wurden.
Während einerseits eine mächtige und sowohl in Wissenschaft
und Lehre als auch in der Politik verankerte Frauen- und Mütterlobby
mit großem Aufwand und aus Steuermitteln staatlich wie kommunal
finanziert politischen Einfluss ausübt, bewirkten die Betroffenen
– meist Väter – durch ihre beharrliche Darstellung
der Auswirkungen inzwischen eine Beachtung ihrer Lage. Schon seit 2
bis 3 Jahren ist eine deutliche Berücksichtigung des Themas Trennungsväter
und der damit verknüpften im Grunde geschlechtsneutralen Problematik
von Erhalt von familiären Bindungen nach Trennung in allen Medien
festzustellen und sogar Feierabendkrimis kommen inzwischen kaum ohne
dieses Thema aus.
Noch am 29.01.2003 sorgte das Bundesverfassungsgericht dafür,
dass seine Unabhängigkeit angezweifelt werden musste, weil es weiblichen
Staatsbürgern – wenn sie nicht eheliche Mütter sind
- die Kompetenz zugestand, als Souverän über das Ausmaß
an Recht zu entscheiden, das anderen Staatsbürgern – den
Vätern ihrer Kinder nämlich - zusteht.
Der Scheitelpunkt dieser Entwicklung war wohl erreicht, als Frau Zypries
vor gut 3 Jahren beabsichtigte, Väter, die wissen wollten, ob sie
auch wirklich der Vater des ihnen von der Mutter zugeschriebenen Kindes
sind, zu kriminalisieren. Über 90% der Bevölkerung –
inclusive der Frauen – machten Frau Zypries deutlich, wie sehr
sie ein solches Vorhaben missbilligten. Und es zeigte sich, dass das
Recht nicht autonom und Justitias Augenbinde wohl lichtdurchlässiger
ist als allgemein dargestellt: Der geplante Gesetzgebungsvorstoß
musste scheitern.
In den 4 Monaten dieses Jahres vor diesem Kongress kommen nun vom Gesetzgeber,
von BGH und BVerfG Signale, die noch vor wenigen Jahren nicht möglich
schienen:
Ein neues Unterhaltsrecht, das im Prinzip grundsätzliche Klagen
von Männern nach Trennung oder Scheidung aufgreift und in deren
Sinne korrigiert. Auf eine derzeit noch sehr unsichere Ausführungspraxis
muss ich hier nicht eingehen, aber ein erstes BGH-Urteil hat die neue
Direktive schon bestätigt.
Im März wurde Vätern endlich das Recht zugesprochen, objektiv
wissen zu dürfen, ob sie auch wirklich der Vater eines Kindes sind
oder nicht.
Erst vor 2 Wochen schaffte der BGH durch eine teilweise Abkehr vom
bisher grundsätzlich juristisch praktizierten Zerrüttungsprinzip
und der Anrechnung einer möglichen Schuldhaftigkeit die Möglichkeit,
eine Unterhaltsberechtigung abzuweisen.
In dieser Massierung gab es noch nie Entscheidungen, die eindeutig
der realen oft menschenrechtswidrigen Situation von Männern und
Vätern nach Trennung oder Scheidung Rechnung tragen und den Versuch
unternehmen, allzu lange praktiziertes Unrecht zu korrigieren.
Dass dieser VÄTERKONGRESS schon seit Mitte des letzten Jahres
in Planung ist, zeigt, welch glückliches Gespür wir dafür
hatten, gerade jetzt ein solches Vorhaben realisieren zu wollen.
Ich danke allen Entscheidungsträgern im VAfK für den mutigen
Entschluss zur Realisierung, allen Mitarbeitenden für den unermüdlichen
rein ehrenamtlichen Einsatz, allen Referenten für ihre Mitwirkung
und allen – teilweise auch aus dem Ausland angereisten –
Mitwirkenden im Plenum für ihren jeweiligen Beitrag zum Gelingen
und wünsche uns allen zwei spannende, unterhaltsame und fruchtbare
Kongresstage. |
Diskriminierungsstrukturen in
der deutschen Familienrechtspraxis
"Staatsanwaltschaften, Gerichte und Ämter
diskriminieren Väter?"
Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kongressteilnehmer, liebe Freundinnen
und Freunde,
Ich habe mich entschlossen, im Rahmen dieses Kongresses über
„Diskriminierungsstrukturen in der deutschen Familienrechtspraxis“
zu referieren. Dabei handelt es sich nicht um eine akademisch neutrale
Fachdiskussion, sondern um eine subjektive Analyse, eine aus meiner
Sicht gewonnene Standortbestimmung von Teilen der familialen Interventionspraxis.
Gestatten Sie mir in meiner Position ausgerechnet hier in Karlsruhe
eine Vorbemerkung:
Mit meiner Wertung mache ich nicht nur allgemeine Aussagen, sondern
ich meine auch die für meine negativen Wertungen Verantwortlichen
in der Politik, in den Jugendämtern, in der Beratungsszene, bei
den Staatsanwaltschaften, der Polizei, in den Gerichten oder auch in
den Medien. Teilweise meine ich konkrete Personen.
Damit ich in diesem Zusammenhang gerade hier in Karlsruhe richtig verstanden
werde, muss ich differenzieren:
Einerseits sind wir in einer Situation, in der akademische Feministinnen
mit bundesweit bekannter männerfeindlicher Haltung oder Frauenförderposteninhaberinnen
örtliche Jugendämter leiten und damit „Jugend“-Ämter
zu „Frauen“-Ämtern verkommen lassen und im Sinne einer
zielgruppenorientierten Ausrichtung Lobbyinteressen in amtlichen Positionen
direkt umsetzen.
Andererseits war ich am letzten Mittwoch beim 10. Treffen des Arbeitskreises
„Karlsruher Weg“, einer Umsetzungspraxis der Cochemer Vorgehensweise.
Nach einiger Zeit von Abwesenheit in diesem Gremium hatte ich die Freude,
unsere anfängliche begründete Skepsis als überholt erklären
zu können. Während am Anfang der Bemühungen Aussagen
standen, wie diese, dass vielleicht 10% aller Familienrechtsfälle
in Karlsruhe für diese neue Vorgehensweise in Frage kommen könnten
und viele Mitmacher den Eindruck erweckten, nur deshalb mit im Boot
zu sein, um Cochem in Karlsruhe auf ein „Cochem extra-light“
herunter zu praktizieren, formulierte ich am letzten Mittwoch, dass
ich die Entwicklung, die der Arbeitskreis inzwischen machte, für
bemerkenswert und für außerordentlich positiv halte.
Das sagt zwar noch nichts über eine zukünftige Umsetzungspraxis
aus, aber ich sehe, anerkenne und fördere die sichtbaren positiven
Bemühungen um einen Paradigmenwechsel.
Mein Referat ist damit keine pauschale Abwertung der familialen Interventionspraxis.
Ich meine konkrete Fälle und natürlich auch die vielen, vielen
anderen fatalen Fälle, für die meine Beispiele stellvertretend
sind und damit eine für uns deutlich zuordenbare Ausrichtung in
der Familienrechtspraxis ausmachen.
Bei der Konzeption dieses Referates in den letzten Tagen musste ich
feststellen, dass es droht, den Rahmen eines Kurzreferates bei weitem
zu sprengen. Ich musste mich deshalb durch Streichungen kürzer
fassen.
Diese Streichungen konnte ich nicht dort vornehmen, wo ich meine kritischen
Kernaussagen durch Beispiele belege. Ich habe die Streichungen an anderer
Stelle vorgenommen.
Männer und Väter werden auf vielen Feldern in vielerlei Hinsicht
diskriminiert. Bezogen auf die Familienrechtspraxis geschieht dies
- bei der Gesetzgebung (ich erinnere an den § 1626a
BGB)
- in der Bedeutung, der dem Vater in seiner Rolle für
das Kind zugewiesen wird
- Vor Gericht
- Im Kontext „Häusliche Gewalt“
- Im Unterhaltsrecht
Diese Aufzählung kann beliebig fortgesetzt werden.
Ich werde mich in dieser ersten öffentlichen Präsentation
auf wenige Bereiche beschränken:
Über sechs Jahre Beratung im „Väteraufbruch für
Kinder Karlsruhe“, eine Fallsammlung mit etwa 1500 Fällen,
seit Jahren jeden 2. bis 3. Tag ein Neufall allein hier im Karlsruher
Beratungsumfeld, zahlreiche intensive Betreuungen und Beistandstätigkeit
vor Gerichten schärfen den Blick und lassen Einsichten reifen.
Diese Einsichten betreffen Funktionszusammenhänge, die in der
Bevölkerung nicht bewusst sind, die schwer vermittelbar sind, weil
mächtige Interessenbündnisse entgegenstehen und die für
viele schlechthin für nicht möglich gehalten werden.
Fast allen betroffenen, weil ausgegrenzten, Trennungseltern ging es
vorher ebenso. Sie verzweifeln inzwischen an der Einsicht, dass ein
Rechtsstaat Dinge zulässt, die auch sie vorher für absolut
unmöglich hielten.
In der Erfahrung von als Unrecht empfundenen Abläufen fehlt durch
die tiefe emotionale Betroffenheit der Überblick für die Strukturen.
Auch die Vermittlung des empfundenen Unrechtes nach außen misslingt
durch die emotionale Überlagerung jeder Schilderung.
Und doch ist da der tiefe Eindruck der ungerechten und menschenrechtswidrigen
Diskriminierung.
Staatsanwaltschaften, Gerichte und Ämter diskriminieren
Väter?
Wir leben in einer Zeit, in der die SPD als eine der zwei führenden
Volksparteien den Leitspruch kreiert hat:
"Wer die menschliche Gesellschaft will, muss die männliche
überwinden.",
eine Zeit, in der eine große Volkspartei bereit ist, sich in
ihren Leitlinien mit einer solchen geschlechterrassistischen Aussage
zu identifizieren.
In einer solchen Zeit ist das Faktum der Diskriminierung von Männern
nicht nur bekannt und untersucht, sondern auch nicht verwunderlich.
Sowohl Martin van Creveld als auch Arne Hoffmann gingen in ihren Publikationen
eingehend darauf ein.
Nur zugeben wollte keiner, dass er diskriminiert.
Bis vor etwa 3 Wochen. Am 11.04.2008 erschien in der Zeitschrift für
Rechtspolitik ein als „Rechtsgespräch“ bezeichnetes
Interview, in dem Professor Ulrich Vultejus aus Berlin, Richter am Amtsgericht
a. D., aus der Gerichtspraxis plaudert.
Ich zitiere:
Vultejus:
Theoretisch müssen Männer und Frauen bei gleichen Taten auch
gleich bestraft werden. Rechtssoziologen wollen herausgefunden haben,
dass Frauen etwas milder bestraft werden. Ich bin in Strafverfahren
gegen Frauen immer wieder in Schwierigkeiten geraten und habe mich deshalb
jeweils gefragt, welche Strafe würde ich gegen einen Mann bei derselben
Anklage verhängen und auf diese Strafe alsdann abzüglich eines
"Frauenrabatts" erkannt. Ähnlich scheinen es auch meine
Kollegen zu handhaben…. Ein Frauenrabatt ist gerechtfertigt, weil
es Frauen im Leben schwerer haben und Strafen deshalb bei ihnen härter
wirken.
Nicht das Faktum ist das Neue. Dass es einer offen zugibt, macht jetzt
erst den öffentlichen Umgang damit möglich.
Stellvertretend für viele andere Fälle möchte ich wenige
Einzelbeispiele aufführen, an denen Diskriminierungsstrukturen
deutlich werden, unter denen Männer - und besonders Väter
- zu leiden haben. |
1. |
Diskriminierung in Verbindung mit dem Straftatbestand
§ 235 StGB "Entziehung Minderjähriger"
und dem darüber hinausgehenden Sachzusammenhang von Entziehung
und Entführung
Alle diese Fälle müssen immer auch in Verbindung mit der
diskriminierenden Praxis der Handhabung des Sorgerechtsstatus gesehen
werden.
Ich werde auf ausführliche Kommentare zu den auch für den
geschlechtsspezifischen Vergleich gegeneinander gestellten Fällen
verzichten. Sie sprechen sicher für sich selbst.
Fall Christof, Landkreis Karlsruhe
Am 20.09.2005 zog Frau Beate J. aus der ehegemeinsamen Wohnung aus und
riss die 3-jährige Tochter Michelle durch deren Mitnahme aus einem
festen Kontinuitätsrahmen heraus.
Im November 2005 teilte Frau J. dem Vater des Kindes mit, dass sie eine
Mutter-Kind-Kur beantragt hätte und deshalb für drei Wochen
verreist wäre. Diese Behauptung stellte sich als Unwahrheit heraus.
Sie war die konstruierte Begründung für eine erste Kindesentziehung
für die Dauer von mehreren Wochen.
Am 10.12.2005 teilte Frau J. dem Vater von Michelle mit, dass sie zusammen
mit der Tochter wieder für zwei Wochen weg gehen würde und
dass er nach Ablauf dieser zwei Wochen sein Kind wieder sehen könnte.
Ein Ziel ihrer Reise wollte sie nicht nennen. Nach Ablauf dieser zwei
Wochen kam sie nicht zurück. Der Vater war zunehmend beunruhigt
und konsultierte nach sechs Wochen endlich verzweifelt das Jugendamt
Pforzheim. Die Sachbearbeiterin nahm telefonisch Kontakt mit der Mutter
auf und riet danach, bis Mitte Februar (2 Monate!) zu warten, da Frau
J. mit ihr abgesprochen hätte, zu diesem Zeitpunkt wieder zurück
zu kommen. Das Jugendamt beteiligte sich dadurch legitimierend an einem
Kindesentzug. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vater
mit dieser Vorgehensweise unter Druck gesetzt werden sollte, zeigt dieser
Fall auch Elemente einer Geiselnahme. Hätte der Vater bei gleicher
Rechtslage dasselbe gemacht, wäre er polizeilich gezwungen worden,
sofort zurück zu kehren. Da der Vater am 17.02.2006, nach über
zwei Monaten!, immer noch keine Nachricht über den Verbleib des
Kindes hatte, erstattete er Anzeige wegen Kindesentziehung nach §
235 StGB, der als unbegründet abgewiesen wurde. Hauptbegründung:
„Die Beschuldigte kommt als Täterin des § 235 Abs. l
Nr. 2 StGB nicht in Betracht, da sie Angehörige im Sinne des §
11 Abs. l Nr. l StGB des Kindes ist.“
Am 10.03.2006 stellte Christoph den Antrag auf Übertragung des
Aufenthaltsbestimmungsrechtes, verbunden mit einem Antrag auf Einstweilige
Anordnung. Dieser Antrag wurde am 16.10.2006 mit dem Beschluss beschieden,
das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf die Mutter zu übertragen.
Während kindesentziehende Mütter im Eilverfahren oft innerhalb
weniger Tage die Legitimation für ihre egoistischen Handlungen
gegen das Kindeswohl nachgeworfen bekommen, ließ die Richterin
nach einem Eilantrag das Verfahren für über ein halbes Jahr
ruhen, missachtete den radikalen Kontinuitätsbruch und die Kindesentziehung
der Mutter und ließ dieser Zeit, eine neue Kontinuität zu
schaffen, um sich danach auf eben diese neue Kontinuität zu berufen!
Der Fall wurde auch hier in Karlsruhe vor dem OLG verhandelt, wo das
Verhalten der Mutter als absolut rechtskonform befunden wurde.
Fall Alex B., Landkreis Karlsruhe
Alex lernte eine in Deutschland lebende Frau aus Ghana (Frau T.) mit
Kind kennen und lieben. Erst nach und nach erfasste er die Hintergründe:
- wie sie nach Dt. kam, um ohne fremdbestimmte Arbeit finanziert zu
werden
- wie sie dazu einen Deutschen heiratete, Mutter wurde und sich nach
der sicheren Aufenthaltserlaubnis wieder scheiden ließ
Doch es war schon zu spät. Sie hatte nach dem Druck, inzwischen
endlich arbeiten zu sollen, Alex zur nicht ehelichen Garantie für
weitere Alimentation gemacht.
Nach der Geburt seiner Tochter wurde der Vater Stück für Stück
entsorgt.
Wie Frau T. ihre Rolle als privilegierte Mutter mit Immunitätsstatus
benutzte, wurde deutlich, als die Tochter etwa ein Jahr alt war. Die
Mutter flog mit ihr in Urlaub nach Ghana und kam nach 3 Monaten allein
zurück. Das Kleinkind blieb bei der Oma in Ghana, so lange, bis
sie diese Mama nannte.
Während dieser Zeit kamen per Fax Lösegeldforderungen an
den Vater: 2000 Euro, die er bezahlte. Als die nächste über
5000 Euro kam, konnte er nicht mehr zahlen.
Er holte sich Hilfe beim Väteraufbruch. Es war klar, dass die
Motivation der Mutter die Alimentation war. Nicht die Bedienung der
Gelderpressungen der Mutter konnten eine Veränderung bringen, sondern
der Entzug von Alimentation. Als das Mutter-und-Kind-Programm erfuhr,
dass das Kind gar nicht mehr bei der Mutter lebte, stellte dieses seine
Zahlungen ein. Auf unser Anraten stellte auch Alex seine Unterhaltszahlungen
ein. Jetzt wurde es finanziell eng für die Mutter. Zur weiteren
Alimentation brauchte sie die Tochter wieder hier in Deutschland. Erst
jetzt hatte der Vater die Chance, seine Tochter nach einem halben Jahr
auf seine Kosten mit der Oma wieder nach Deutschland kommen zu lassen,
wo der Umgang von der Mutter boykottiert wurde.
Obwohl offensichtlich war, dass diese Mutter auch nicht davor zurück
schreckte, ihre Tochter zum Zweck der Lösegelderpressung nach Afrika
zu schaffen, unterstützte das Jugendamt diese Mutter weiterhin
ideell und finanziell.
Das BVerfG hatte am 29.01.2003 erneut festgestellt, dass nicht ehelichen
Müttern das alleinige Sorgerecht deshalb zusteht, weil der Gesetzgeber
davon ausgehen kann, dass Mütter ausschließlich kindeswohlorientiert
handeln. Es hat diese tiefe Verneigung vor der deutschen Frauenförderszene
allerdings mit der Auflage an den Gesetzgeber verbunden, diese Annahme
zu prüfen. Diese Prüfung dauert nun schon seit über 5
Jahren an und obwohl jeder weiß, dass die Erde keine Scheibe ist,
fällt es manchen erkennbar schwer, dies zuzugeben. Frau Zypries
hatte in den letzten Monaten in abgeordnetenwatch.de die peinliche Aufgabe,
die Nicht-Veröffentlichung eines Prüfungsergebnisses mit der
immer gleichen Ankündigung weiterer Prüfungen zu begründen.
Diese höchstrichterliche Annahme, dass Mütter immer gut sind
und diese Eigenschaft als Qualitätssigel vom BVerfG ins Wochenbett
gelegt bekommen, sorgt nun dafür, dass sie auch dann als gut und
kindeswohlorientiert gelten, wenn sie den eindeutigen Gegenbeweis erbringen.
Wie ist sonst zu erklären, dass Frau T., die inzwischen das 3.
Kind vom 3. deutschen Mann hat, den sie heiratete (er ist Hausbesitzer)
– dass diese Mutter weiterhin die Alleinbestimmung über ihre
inzwischen 6 Jahre alte Tochter hat? Das Aufenthaltsbestimmungsrecht
wurde inzwischen zwar auf das Jugendamt übertragen, dies allerdings
ist mit dieser Aufgabe vollkommen überfordert und lässt die
Mutter gewähren.
Im Kontrast zu diesen beiden Fällen nun zwei weitere:
Fall Habib M., Mannheim
Mannheimer Morgen vom 04.03.2007
„Vater verschleppt seinen Sohn nach Tunesien“
„Besonders kriminell“ und „ungeheuerlich“ –
so beurteilt der Vorsitzende Richter des Schöffengerichts, Ulrich
Krehbiel, die Tat von Habib M. Der 56-Jährige hatte im Frühjahr
2006 seinen neunjährigen Sohn gegen den Willen der Mutter mit nach
Tunesien genommen. Erst nach drei Monaten war der Vater wieder zur Vernunft
gekommen und ließ sein Kind nach Deutschland zurückkehren.
Wegen Entziehung eines Minderjährigen in Tateinheit mit Geiselnahme
ist Habib M. deshalb zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf Bewährung
verurteilt worden.
…
50 Minuten lang hört sich der Richter die Geschichte an, dann platzt
ihm der Kragen: „Sie reden Blödsinn“, brüllt er,
„das ist eine an eine Frechheit grenzende Einlassung.“
„Tunesisches Schönreden“ nennt Krehbiel Habib M.s
Angaben und prophezeit ihm: „Ihnen droht ein sofortiger Haftbefehl
und drei bis vier Jahre Haft“. Da der Vorsitzende selbst merkt,
dass seine Schmerzgrenze überschritten ist, ordnet er eine Pause
an. Eine Stunde, die offenbar allen Beteiligten gut tut.
…
Mittlerweile hat sich das getrennt wohnende Paar zusammengerauft. Der
Vater darf die sieben und zehn Jahre alten Söhne wieder regelmäßig
sehen. Wohl auch deshalb kommt Habib M. mit einer Bewährungsstrafe
davon. Vor dem 56-Jähringen steht nun eine dreijährige Bewährungszeit,
zehn Stunden in der Woche muss er eine gemeinnützige Arbeit leisten.
Das Urteil, das den Forderungen der Staatsanwaltschaft entsprach, ist
rechtskräftig.
Der Ausgang des Verfahrens zeigt zunächst die pauschale gnadenlose
Verfolgungsmanie Vätern gegenüber, die in diesem Fall an freisler’sche
Praxis erinnert, dann aber auch die Abhängigkeit vom Wohlwollen
der Mutter, die durch ihre weitere Umgangspraxis das Feintuning im Verfahrensausgang
bestimmte.
Vor einem guten Jahr, am 10.04.2007 wurde in den Medien ein Fall bekannt,
der diese gnadenlose Hetzjagd auf Väter idealtypisch offen legte.
„Polizei beendet Kindesentführung“ –
der Fall Harrislee
Die Medien texteten in diesem Zusammenhang:
„Spektakuläre Entführung in Schleswig-Holstein: Ein
Mann hatte sein zweijähriges Kind der Mutter entrissen und war
auf die Autobahn geflüchtet. Die Polizei leitete eine Großfahndung
ein.
….
Ein dramatischer Streit über das Sorgerecht für einen Zweijährigen
hat am Dienstag einen Großeinsatz der Polizei in Schleswig-Holstein
ausgelöst.
….
Auf der Autobahn 7 konnten Ermittler schließlich die Flucht des
Vaters mit dem Jungen beenden. Der in Frankreich lebende Mann hatte
nach Angaben der Mutter den Jungen am Vormittag in Harrislee in seinen
Wagen gezerrt und war davongerast.“
Was steckte wirklich dahinter?
David K. ist der Vater des kleinen Xavier (3 Jahre) der in Frankreich
geboren wurde.
Nicolette B., seine deutsch-stämmige Mutter, ist in Johannesburg
geboren, wo sie auch aufgewachsen ist. Mehrere Jahre wohnte sie in der
Bretagne zusammen mit dem Kindesvater, als sie eines Tages beschloss,
das Land samt Kind spurlos zu verlassen. Deutschland bietet dazu die
besten Voraussetzungen. Nicht-verheiratete deutsche Mütter haben
das alleinige «Eigentumsrecht» auf Kinder; so sieht es das
deutsche Familienrecht immer noch vor.
Unter dem Vorwand, eine «Erholungskur» in Deutschland machen
zu wollen, verlässt sie den ahnungslosen Vater, der Mutter und
Kind zum Bahnhof bringt. Es war Anfang April 2006, seitdem hatte der
Vater keine Nachricht mehr erhalten, weder von der 37-Jährigen,
noch über sein Kind.
Der Vater erstattete in Frankreich Anzeige wegen Kindesentführung
und stelle einen Antrag auf Rückführung des Kindes. Im Dezember
2006 erging ein Urteil beim französischen Familiengericht: das
alleinige Sorgerecht wurde dem französischen Vater zugesprochen.
Doch Mutter und Kind blieben in Deutschland spurlos verschwunden. Ein
Detektiv ermittelte schließlich, dass die Mutter sich in Sterni-Parks
in Sartrup bei Schleswig - mit dem Wohlwollen der Geschäftsleitung
- vor dem Vater und der Meldebehörde versteckt hielt.
Entschlossen suchte der Vater sein Kind und erhielt den Tipp, die Mutter
würde sich in Harrislee versteckt halten, 2 km von der dänischen
Grenze entfernt, wohin sie mit dem Kind zu flüchten beabsichtigte.
Er beobachte, wie die Mutter ihre Wohnung kein einziges Mal über
Ostern verließ, nicht einmal, um mit dem Kind spazieren zu gehen.
Erst am Dienstag verließ die Mutter mit dem Kind die Wohnung.
Der Kindesvater nahm das Kind an sich und wollte nach Frankreich fahren.
Auf der Autobahn A7 wurde er von einem gewaltigen Aufgebot an Polizeikräften
gestellt.
Sofort wurde er als Kindesentführer beschuldigt. Die deutschen
Ämter und vor allem die deutsche Presse verbündeten sich mit
der entführenden Mutter: nicht sie hat das Kind entführt,
sondern er, der französische Vater.
Am Mittwoch, den 11. April um 13:00 Uhr, fand eine vierstündige
mündliche Verhandlung beim Familiengericht Schleswig statt. Erst
jetzt wurde der «Kindesentführerin» der Pass abgenommen
und sie muss sich jeden Tag bei der Polizei melden, bis das Gericht
am 20. April die Rückführung des Kindes nach Frankreich amtlich
verfügt.
Die deutsche Polizei und die deutsche Presse haben – ohne den
Fall zu kennen - für die Kindesentführerin Partei ergriffen
und nur deren subjektive Stellungnahme weiter gegeben. |
2. |
Diskriminierung beim Straftatbestand § 164 StGB
"Falsche Verdächtigung"
Wir kommen nochmals zum
Fall Alex B., Landkreis Karlsruhe
Die Mutter behindert und boykottiert nach der Rückkehr der Tochter
aus Afrika den Umgang mit dem Vater auf jede erdenkliche Art und Weise.
Als nach ungewöhnlich vielen begleiteten Umgängen zum ersten
Mal im Anschluss an einen begleiteten Umgang eine Stunde unbegleiteter
Umgang angesetzt wird, glaubt die Mutter, dass der Vater mit der Tochter
allein sei.
Sie fährt deshalb mit dem Kind gegen Mitternacht ins Kinderkrankenhaus,
um einen „sex. Missbrauch“ feststellen zu lassen. Sie wird
dabei durch eine frauenzentrierte Einrichtung in Waiblingen unterstützt.
Eine – ich zitiere - „wenige Millimeter große bräunlich-rote
Antragung“ im Slip des Mädchens wird in „Blutflecken“
und danach in einen „Blutfluss aus der Scheide“ umdefiniert
und es wird ein sexueller Missbrauch konstruiert. Für den Vater
lebensrettend und für die Mutter fatal war, dass die den Umgang
begleitende Beobachterin mit Zustimmung des Vaters auch in der unbegleiteten
Stunde mit Kind und Vater zusammen war und ein Missbrauch deshalb ausgeschlossen
werden konnte.
Obwohl dieses Faktum sehr schnell die Konstruktion der Mutter und ihrer
Helferszene zerplatzen ließ, wurde in den Verfahren der Mutter
gegen einen Umgang weiterhin damit argumentiert.
Alex erstellte eine Strafanzeige gegen die Mutter, die von der Staatsanwaltschaft
abgeschmettert wurde.
Begründung:
„Gerade beim Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs von Kindern
ist eine falsche Verdächtigung im Sinne des § 164 StGB in
den allermeisten Fällen nicht gegeben oder zumindest nicht erweislich,
da, wie hier, keine unmittelbar tatbezogenen Fakten geschildert werden,
sondern nur mitteilbare, die aus der subjektiven Sicht eines Zeugen
auf eine Tatbegehung schließen lassen. Solche Bekundungen aus
subjektiver Sicht, die einen Schluß zulassen, erfüllen aber
nicht das Tatbestandsmerkmal „wider besseres Wissen“, mag
die Schlussfolgerung objektiv auch fernliegend, überzogen oder
böswillig erscheinen.“
Das ist ein Freibrief für Mütter, auch in böswilliger
Absicht den Vater ihres Kindes psychisch, physisch, sozial und finanziell
zu ruinieren.
Als Kontrast hierzu der
Fall Oleg, Landkreis Karlsruhe
Zitat aus einer Schilderung Olegs:
„In der ersten Februarwoche 2004 musste ich erfahren, dass meine
Frau schon seit Monaten eine außereheliche Beziehung zu unserem
Nachbarn Herrn AM pflegt.
Die darauf folgende Ehekrise mit den daraus resultierenden Auseinandersetzungen
führte am 12.01.2006 zur einer Gewalthandlung des Herrn AM gegen
mich, die mich für 2 Wochen ins Krankenhaus brachte, 3 Monate Berufsunfähigkeit
erzeugte, mich den Job kostete und am 20.04.2006 zu einer strafrechtlichen
Verurteilung führte. Die Situation danach wurde weitgehend dadurch
bestimmt, dass das Drohpotenzial der Gegenseite im Gefolge der schwerwiegenden
Gewalthandlung aufrecht erhalten wurde.
Während meines Krankenhausaufenthaltes zog meine Frau aus der ehelichen
Wohnung aus und entzog unser Kind aus der vertrauten Umgebung in die
Wohnung des Nachbarn.
An Pfingsten 2006 berichtete mir mein Sohn Stefan von Gewaltaktionen
des Herrn AM gegen ihn.
Am 05.07.2006 zeichnete Stefan allein und unbeeinflusst Darstellungen,
die im Hinblick auf einen möglichen sexuellen Missbrauch zumindest
als zweideutig erkannt werden müssen (Phallus, der von ihm als
„Schmetterling“ bezeichnet wurde) und eine Szene, in der
er von Herrn AM – nach Aussage meines Sohnes – an den Haaren
gezogen wird.
Im August 2006 berichtete Stefan, dass er Herrn AM „an den Pipi
gefasst hätte“. (Dies untermalte er mit einer Geste der offenen
und nach oben zugreifenden Hand.)
Vor diesem Hintergrund gewannen die Zeichnungen Stefans eine neue Dimension,
was ich als besorgter und sorgeberechtigter Vater vor dem Hintergrund
meiner dokumentierten und abgeurteilten Gewalterfahrung mit Herrn AM
ernst nehmen musste.
Sowohl das Jugendamt Bruchsal als auch ein Richter vom Familiengericht
Bruchsal, denen ich meine Besorgnis schilderte, empfahlen mir eine Anzeige
bzw. eine schriftliche Nieder- und Offenlegung der mir zur Verfügung
stehenden Fakten.“
Soweit das Zitat aus Olegs Aufzeichnungen.
Als Oleg nach einer 9-wöchigen Reha-Maßnahme wieder nach
Hause kam, fand er einen Strafbefehl einer Brettener Amtsrichterin vor.
Sie warf ihm nach § 164 StGB eine falsche Verdächtigung
vor, behauptete, er hätte
- „wider besseres Wissen“ gehandelt
- gewusst, „dass dies nicht der Wahrheit entsprach“
- damit eine „vorgefaßte Absicht“
verfolgt und
- „wider besseres Wissen eine Behauptung tatsächlicher
Art aufgestellt“.
Sie nahm dies zum Anlass, ihn zu 50 Tagessätzen à 20 Euro
= 1000 Euro Strafe zu verdonnern.
Ich zitiere aus unserem Widerspruch:
„Dieser Einspruch richtet sich gegen ein Verfahren von Staatsanwaltschaft
und Gericht in dieser Angelegenheit, das eine tiefe Rechtsunsicherheit
in der geschlechtsspezifischen Behandlung von Frauen und Männern
aufzeigt und den Schluss zulässt, dass Frauen pauschal bevorzugt
und Männer pauschal diskriminiert werden.
…..
In diesem Zusammenhang kommt dieser ungewöhnlich harten Verurteilung
eine gesellschaftspolitische Bedeutung zu, für die eine öffentliche
Diskussion dringend geboten erscheint.
…
Wenn es darum geht, eine Mutter von einer möglichen Bedrohung
durch eine Verantwortungsübernahme im Sinne des § 164 II
StGB zu bewahren, werden regelmäßig Begründungen getextet,
die eine Abweisung des Strafantrages durch die Staatsanwaltschaft
zwingend erscheinen lassen.
….
Dass eine Richterin entgegen der sonst üblichen Vorgehens- und
Begründungsweise in meinem Fall (nur weil ich ein Mann bin) aber
zu einer solch überzogenen Strafe greift, stellt nicht mehr nur
ein juristisches Problem, sondern darüber hinaus ein Phänomen
von gesellschaftspolitischer Bedeutung dar.“
Der Strafbefehl wurde von der Richterin zurückgezogen. Und sicher
geschah dies nicht aus purer Menschenliebe und Barmherzigkeit. |
3. |
Diskriminierung in der Gewaltschutzgesetzpraxis
Fall Götz, Stadt Karlsruhe
Der Vater musste zur Strafabwendung 1500.- Euro bezahlen, weil er seinem
Sohn 1 Mal auf den Po geschlagen hat.
Fall Klaus, Karlsruhe Land
In den Akten taucht fortgesetzt auf, dass die Mutter ihre vier Söhne
regelmäßig schlägt. Der Vater bringt eines Tages die
vier Jungs ins Krankenhaus und lässt nach den Maßstäben,
die sonst für prügelnde Väter angewendet werden, eine
Kindesmisshandlung durch die Mutter feststellen. Das Krankenhaus behält
die Kinder nach den von Frauen gemachten Regeln zu ihrem Schutz im Krankenhaus.
Das Jugendamt Karlsruhe Land holt aber am nächsten Tag mit der
Mutter zusammen die geprügelten Kinder aus dem Krankenhaus, um
den Vorwurf an die Mutter vom Tisch zu bringen.
Fall Thomas
Der Vater bekommt einen Platzverweis, weil die Mutter behauptet, sie
fühle sich von ihm bedroht. Tatsache ist aber, dass die Mutter
Thomas mit dem Auto angefahren hat. Im Vernehmungsprotokoll der Mutter
wird alles, was die Mutter aussagt, im Indikativ formuliert („Der
Vater hat…“ statt „Die Mutter sagt aus, der Vater
hätte…“). Diese einseitige, ungeprüfte Parteiaussage
wird als Tatsachenbeweis gewertet und genau so an alle Ämter weiter
gegeben. Im Folgenden wird Thomas überall als Täter behandelt.
Thomas weist das diskriminierende Vorgehen des vernehmenden Beamten
nach und spielt den Instanzenweg konsequent durch. Er hat dadurch die
schriftliche Aussage der Karlsruher Polizeidirektorin, die feststellt,
dass dieses diskriminierende Vorgehen absolut üblich und genau
so in Ordnung sei.
Fall Bernd
Im Fall von Bernd – wie ich ihn hier nenne – zieht die Mutter
mit dem 7-jährigen Sohn eines Tages ohne Ankündigung zum Liebhaber.
Nach einer Woche zieht sie von diesem mit dem Sohn ins Frauenhaus. Das
Frauenhaus hilft ihr, unter Missachtung des gemeinsamen Sorgerechtes
des Vaters den Sohn von der Schule abzumelden. Der Vater wurde von allen
Institutionen – Schule, Meldeamt, Polizei – als Täter
behandelt, obwohl nicht einmal mit ihm gesprochen wurde.
Inzwischen ist der Sohn wieder in derselben Schule angemeldet und die
Mutter wohnt mit wechselnden Liebhabern im Haus des Mannes, das dieser
finanzieren muss und froh sein muss, wenn er seinen Sohn hin und wieder
sehen darf. |
4. |
Diskriminierung im Unterhaltsrecht
- sowohl als Unterhaltszahler als auch als Unterhaltsempfänger
Wir alle kennen die Medienkampagnen, die zumindest jährlich in
Wellen durch alle Blätter schwappen: Die bösen unterhaltsverweigernden
Väter kosten den Staat Millionen.
Dabei wird selten der Zusammenhang von finanzieller Notlage und Trennung
und Scheidung erwähnt, was bewirkt, dass der Anteil der arbeitslosen
Väter unter den Unterhaltszahlern eben höher ist als im Schnitt
der Gesamtbevölkerung. Die Mehrheit der keinen Unterhalt bezahlenden
Väter sind keine Unterhaltsverweigerer sondern sind einfach nicht
zahlungsfähig. Es wird auch nicht erwähnt, dass laut Proksch-Studie
die Mehrzahl der Väter so viel zahlt, dass die Mütter damit
zufrieden sind. Es wird eher die Aussage von Frau Peschel-Gutzeit in
der Sendung Maischberger vom 06.12.2005 kolportiert, nach der „9
von 10“ Vätern nicht zahlen.
Die ARD wird in der kommenden Woche einen Beitrag ausstrahlen, in dem
„Jagd auf Rabenväter“ gemacht wird. Die Anstrengungen,
die einseitige Hetzjagd auf Väter weiter zu zelebrieren, sind populär.
Wir kennen die allein erziehenden Väter, die keinen Cent Unterhalt
von der unterhaltspflichtigen Mutter erhalten. Wir kennen die Aussagen
dieser Mütter, dass sie ja blöd wären, wenn sie arbeiten
würden, dann müssten sie ja Unterhalt bezahlen. Und wir kennen
die Praxis der Gerichte, Mütter von den Konsequenzen eines solchen
Verhaltens zu verschonen. Wir wissen, dass 9 von 10 unterhaltspflichtigen
Müttern Unterhaltsverweigerinnen sind. Und wir wissen um die Scheu
der Medien davor, diese gesellschaftliche Tatsache überhaupt zu
benennen.
Wir sollten vielleicht einmal den VAMV dazu befragen. Das angehängte
V macht sie ja auch für allein erziehende Väter zuständig.
Sie müssten also um die unterschiedliche Zahlungsmoral von unterhaltspflichtigen
Vätern und Müttern wissen.
In einem Kurzreferat können die vielfältigen Diskriminierungen
von Vätern im Bereich der familialen Beratung und Intervention
und die medialen und familienrechtspraktischen Hetzjagden gegen Väter
nur kurz beleuchtet werden.
Es würde uns schon genügen, wenn sich endlich die Bereitschaft
zeigen würde, diese Tatsache in den Medien zur Kenntnis nehmen
zu wollen. |